I. Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen DJK Univiertel. Er ist gegründet am 14.07.1993. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
II. Wesen und Ziele 1. Der Verein soll sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. 2. Der Verein: DJK-Univiertel (e.V.) mit Sitz in Augsburg verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (v. 1.1.1977). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und ehrenamtlich Tätige des Vereins einschließlich der Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Aufgaben Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben: 1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport durch - die Errichtung von Sportanlagen - die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, in den einzelnen Abteilungen und Sportarten. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband. - die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen - die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen - das Angebot von Bildungsgelegenheiten und die Heranbildung des Führungsnachwuchses. 2. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder in Freizeit und Geselligkeit zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung. 3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung. 4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband. Der Verein ist Bezieher des DJK-Schrifttums. 5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz. 6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen. 7. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. 8. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
IV. Verbandszugehörigkeit 1. Der Verein ist Mitglied des DJKSportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. 2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
V. Mitgliedschaft 1. Der Verein nimmt jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt. 2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) Förderer.
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im Bundesverband. 3. Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht. 4. Aufnahme, Austritt, Ausschluß a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Halbjahres wirksam. d) Über den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. e) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung von 2 Beiträgen in Rückstand, so ist dessen Ausschluß im Wege des vereinfachten Ausschlußverfahrens durch Streichen aus der Mitgliederliste durch den Vorstand zulässig.
5. Pflichten der Mitglieder a) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen; b) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen; c) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen; e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten;
VI. Organe Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand.
Der Vereinsvorstand 1. Zusammensetzung des Vereinsvorstandes a) Zum Vereinsvorstand gehören der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der Geistliche Beirat , der/die Geschäftsführer/in, der/die Schriftführer/in, die Frauenwartin, der/die Sportwart/in, der/die Jugendleiter/in, die zwei Kassenwarte/innen, die Abteilungs-leiter/innen für die einzelnen Sportarten, zwei Beisitzer/innen. b) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der/die stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
2. Aufgaben des Vereinsvorstandes Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
3. Wahl und Beschlußfähigkeit Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Scheidet der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch eine Ersatzperson bestimmen. Der/die Jugendleiter/in werden auf der Jahreshauptversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
- Jahreshauptversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Zusammensetzung: Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein. b) Beratung und Beschlußfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, daß durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden. c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer. d) Bestätigung des/der von der Jahreshauptversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters/in. e) Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr. f) Festsetzung der Vereinsbeiträge. Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
3. Verfahrensbestimmungen Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlußfassung eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben: - jedes Mitglied der Mitgliederversammlung - der Vereinsvorstand.
Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
VII. Austritt Der Austritt aus dem Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Austrittsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
VIII. Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde "Zum Guten Hirten". Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden. Die Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Bis zur Beschlußfassung in der nächsten Mitgliederversammlung legt der in der Gründungsversammlung gewählte Vorstand die vorläufige Höhe der Vereinsbeiträge fest.
Augsburg, den ......................................
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